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Das Recht an Erfindungen von Arbeitnehmern ist in Deutschland durch ein spezielles Gesetz geregelt. Dieses Gesetz muss insbesondere von Seiten des Arbeitgebers beachtet werden.
Zwar gehen Diensterfindungen durch die ab 01. Oktober 2009 geltende Änderung im Arbeitnehmererfindungs-
gesetz automatisch auf den Arbeitgeber über, sofern der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Eingang einer Erfindungsmeldung durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Arbeitnehmer freigibt.
Zu beachten ist aber, dass es bei der Verpflichtung des Arbeitgebers bleibt, eine gemeldete Diensterfindung unverzüglich als Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung bei Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden, sofern der Arbeitgeber die Erfindung nicht fristgerecht schriftlich freigegeben hat. Die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht kann zu Schadensersatzansprüchen der Erfinder führen.
Soweit der Arbeitgeber die Diensterfindung verwertet, muss er dem Arbeitnehmererfinder eine gesonderte Erfindervergütung auszahlen. Auch hierfür gibt es Vorschriften und Richtlinien.
Wir helfen Ihnen gerne, folgenschwere Fehler zu vermeiden und möglichen Streitigkeiten von vornherein die Grundlage zu entziehen.
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